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Kartieranleitungen in Nordrhein-Westfalen


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Vorbemerkung

Der Schutz bestimmter Biotope wurde erstmals 1986 mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes durch § 20c (alte Fassung) eingeführt. Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung bestimmter seltener, in der Regel kleinflächiger, hochwertiger Biotope führen können, wurden damit für unzulässig erklärt. Ziel des Gesetzgebers ist es, diese ohne Schutzgebietsausweisungsverfahren gesetzlich zu sichern und einer Zerstörung oder Beeinträchtigung entgegenzuwirken.
Seit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 (§ 30) steht ein Teil der ehemals landesspezifischen Biotoptypen bundesweit unter gesetzlichem Schutz. Im Rahmen der Novelle des Landschaftsgesetzes erfolgte 2007 ( in Kraft getreten am 05.07.2007) u. a. eine inhaltliche Anpassung des § 62 an die aktuellen Biotopdefinitionen des Bundesnaturschutzgesetzes. Biotopnamen wurden in der Regel wörtlich übernommen. Eine Kurzübersicht zu den damit verbundenen Änderungen findet sich im Anhang.

Geschützte Biotope sind alle Biotope (Lebensräume), die zu den in § 62 LG aufgeführten Biotoptypen gehören, soweit sie den unten aufgeführten Definitionen und Kriterien entsprechen. Ihr Schutz besteht von Gesetzes wegen, also unabhängig von ihrer Erfassung durch das LANUV und dessen einvernehmlicher Abgrenzung mit den unteren Landschaftsbehörden.

Im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung werden nur solche Biotope als gesetzlich geschützte Biotope erfasst, die entweder eine natürliche Entstehungsgeschichte (als vom Menschen nicht oder wenig beeinflusst) besitzen oder die sich als Folge der bestehenden oder der historischen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entwickelt haben. Biotope, die aufgrund anderer Landnutzungsformen entstanden sind oder geschaffen wurden, werden nur dann er-fasst, wenn die ursprüngliche Nutzungsbestimmung aufgegeben wurde.

Biotope auf folgenden Flächen werden in der Regel nicht kartiert:

  • bebaute Grundstücke
  • Grünflächen (wie Parkanlagen, Friedhöfe, Dauerkleingärten, Spiel- und Sportplätze)
  • in Betrieb befindliche Abgrabungen, Aufschüttungen und Deponien

Bei der Erfassung der geschützten Biotope sind die nachfolgend definierten charakteristischen Ausprägungen und Mindest-/ Bagatellgrößen zu beachten bzw. als Orientierungswerte zu Grunde zulegen. Die Mindest- / Bagatellgrößen sind funktional begründete Richtgrößen, die bei besonders guter und typischer Ausbildung oder gegebenenfalls auch zur Sicherung der na-turräumlichen Repräsentanz unterschritten werden können.