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Kartieranleitungen in Nordrhein-Westfalen


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Steckbrief des Biotop- und Lebensraumtypenkatalog NRW

NB00 Kleingehölze (Alleen, linienförmige Gehölzstrukturen, Einzelbäume, Ufergehölze, flächige Gebüsche, Baumgruppen und Feldgehölze)tlw. §29/§39/§41

letzte Änderung: 2021-09-06 --> s. "aktuelle Änderung der Kartiermethode"

Dies sind Eigenschaften eines LRT, die insgesamt erfüllt sein müssen, damit ein konkreter Bestand bzw. eine Biotoptypenfläche einem Lebensraumtyp zugeordnet werden kann. Zu den Definitionskriterien gehören (Prioritätenreihenfolge): die relevanten Definitionen, die Standörtlichen Angaben, die ausschließlich zulässigen Biotoptypen, die obligat zutreffenden Eigenschaften (als Zusatzcode), die diagnostisch relevanten Arten, die typischen Syntaxa sowie die Beachtung der Abgrenzungen gegenüber verwandten Lebensraumtypen.

kein §30 BNatSchG-Biotoptyp / kein §42 LNatSchG-Biotoptyp teilweise geschützt durch §29 BNatSchG / §39 und §41 LNatSchG NRW

Bundesnaturschutzgesetz § 30 Gesetzlich geschützte Biotope: Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile (§29 BNatSchG / §39 LNatSchG NRW); „Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich“ (§39 LNatSchG NRW); „Wallhecken“ (§39 LNatSchG NRW); „mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen[...]außerhalb des Waldes und im Außenbereich“ (§39 LNatSchG NRW); „Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen[...]festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis[...]zu erfassen sind.“ (§39 LNatSchG NRW); Alleen (§41 LNatSchG NRW).

Landesnaturschutzgesetze NRW: §39 LNatSchG NRW: „Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich“ §39 LNatSchG NRW: „Wallhecken“ §39 LNatSchG NRW: „mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen[...]außerhalb des Waldes und im Außenbereich“ §39 LNatSchG NRW: „Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen[...]festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis[...]zu erfassen sind.“ §41 LNatSchG NRW: Alleen ().

Bundesnaturschutzgesetz § 30 Gesetzlich geschützte Biotope: §39 LNatSchG NRW: Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile (zu §29 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Folgende Landschaftsbestandteile sind gesetzlich geschützt:
1. mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts,
2. Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken und
3. Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach §15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis nach §34 Absatz 1 Satz 1 LNatSchG NRW zu erfassen sind.
§41 LNatSchG NW: Alleen ((zu §29 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt.

Definition für NRW (gilt im Zusammenhang mit den u.st. definitorischen Rubriken): Zum LRT gehören lineare, ein- bis mehrreihige, ebenerdige oder auf Wällen stockende Hecken, auch in Begleitung von Böschungen und Gräben oder mit Bäumen als Überhältern, insbesondere ab einer Länge von 100 Metern.
Feldgehölze, Gehölzgruppen und Gebüsche mit einem Anteil heimischer Baum- und Straucharten größer als 70% gehören zum LRT, sofern sie darüber hinaus durch eine standorttypische naturnahe Vegetation gekennzeichnet sind.
Flächige Streuobstbestände mit weniger als 9 hoch- oder halbstämmigen Obstbäumen, lineare Obstbaumreihen, Obstbaumbestände mit Ackernutzung und Obstbestände, in denen Nussbäume oder andere Bäume überwiegen (vergl. LRT NHK0) sind als Baumgruppe oder Einzelbäume diesem LRT zuzuordnen.
Zum LRT gehören auch Landschaftsbild prägende Kopf- und Einzelbäume, Uraltbäume (unabhängig von der Baumart) sowie Baumreihen und –gruppen, die überwiegend durch starkes Baumholz (außer Obstbäume) geprägt sind und in der Regel einen Anteil heimischer Baumarten größer als 70% nicht unterschreiten.
Zum LRT gehören überdies alle mit öffentlichen Mitteln geförderten oder als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Gehölzanpflanzungen (s. § 39 LNatSchG).
Zum LRT zählen Alleen unabhängig von ihrer Baumartenzusammensetzung. Alleen sind beidseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufende Baumreihen. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und oft das gleiche Alter. Weiterführende Definitionen und Kartiervorschriften sind dem Fachinformationssystem Alleen in NRW http://alleen.naturschutzinformationen-nrw.de/nav2/Fachinfo.aspx?P=3 zu entnehmen.

Verlust des LRT-Status:
Gehölzstrukturen (sofern sie nicht Geschützte Landschaftsbestandteile oder Alleen sind) mit einem Anteil nicht heimischer Arten in der Baum- und Strauchschicht von mehr als 30% gehören grundsätzlich nicht zum LRT.
Hinsichtlich der Obstgehölze werden Büsche oder Niedrigstämme diesem LRT nicht zugeordnet.
Bei Landschaftsbild prägenden Einzelbäumen, Baumreihen und -gruppen sollte in der Regel das starke Baumholz, nicht unterschritten werden (außer bei Obstbäumen).
Ufergehölze auf Standorten mit erkennbarer und überwiegender Uferbefestigung (z.B. Steinschüttungen), auch aus einheimischen Baum- und Straucharten, sind ausgeschlossen.
Straßenböschungsgehölze gehören unabhängig von ihrer Baumartenzusammensetzung nicht zum LRT.

AU0 = Aufforstung, Pionierwald
BA1 = flächiges Kleingehölz mit vorwiegend heimischen Baumarten
BA5 = Hofgehölz
BB11 = Gebüsche und Strauchgruppen mit vorwiegend heimischen Straucharten
BD0 = Hecke
BD1 = Wallhecke
BD3 = Gehölzstreifen
BD7 = Gebüschstreifen, Strauchreihe
BE5 = Ufergehölz aus heimischen Laubbaumarten
BE6 = Ufergehölz aus nicht heimischen Laubbaumarten
BF0 = Baumgruppe, Baumreihe
BF1 = Baumreihe
BF2 = Baumgruppe
BF3 = Einzelbaum
BF4 = Obstbaum
BF5 = Obstbaumgruppe, Streuobstbestand
BF6 = Obstbaumreihe
BG1 = Kopfbaumreihe
BG2 = Kopfbaumgruppe
BG3 = Kopfbaum
BH0 = Allee
BH1 = Kopfbaumallee
BH2 = Obstbaumallee

keine

lz1 = Obstbaum-Hochstämme (Kronenansatz ab 180 cm), lz4 = Obstbaum-Halbstämme (Kronenansatz 120-180 cm), ta = starkes Baumholz (BHD 50 bis 80 cm), ta1 = mittleres Baumholz (BHD 38 bis 50 cm), ta11 = sehr starkes Baumholz (BHD 80 bis 100 cm), ta12 = Blöße, ta2 = geringes Baumholz (BHD 14 bis 38 cm), ta3 = Stangenholz (BHD 7 bis 14 cm), ta4 = Dickung (BHD bis 7 cm), ta5 = Jungwuchs (Pflanzung oder Naturverjüngung)

Baumarten:
alle heimischen Arten
Straucharten:
alle heimischen Arten

Standörtlich naheliegende Missverständnisse:
FFH-LRT
• Bodensaure, meist krautarme Buchenbestände mit einem Anteil von mindestens 70 % lebensraumtypischer Baumarten und einem Anteil der Buche in der 1. und/ oder 2. Baumschicht und/oder in der Strauchschicht von > 30 % sind unabhängig von ihrer Größe dem LRT 9110 zuzuordnen.
• Buchen- und Buchen-Eichenbestände auf kalkhaltigen und neutralen, aber basenreichen Böden auf Moränen, Löß, Kalk- und Dolomitgestein sowie basenreichen Vulkaniten von der planaren bis in die montane Stufe mit mindestens 70% lebensraumtypischen Baumartenanteil sind unabhängig von ihrer Größe dem LRT 9130 zuzuordnen.
• Natürliche, naturnahe und halbnatürliche, meist schwachwüchsige Kleingehölze aus Trockenheit ertragenden und teils wärmebedürftigen Pflanzenarten auf basenreichen Standorten mit mindestens 70% lebensraumtypischen Baumartenanteil sind unabhängig von ihrer Größe dem LRT 9150 zuzuordnen.
• Subatlantische und mitteleuropäische Eichen- Hainbuchenbestände (Stellario-Carpinetum) auf zeitweilig oder dauerhaft feuchten bzw. staunassen Böden mit mindestens 70% lebensraumtypischen Baumartenanteil, mindestens 50% Anteil von Stieleiche und Hainbuche zusammen und mit mindestens einer frequenten feuchtezeigenden und einer frequenten diagnostisch relevanten Krautschichtart sind unabhängig von ihrer Größe dem LRT 9160 zuzuordnen.
• Labkraut-Eichen-Hainbuchenbestände (Galio-Carpinetum) auf nährstoffreichem, basischem Ausgangsgestein, meist in wärmebegünstigter, südexponierter Lage, bedingt durch Nieder- und Mittelwaldnutzung auch als Ersatzgesellschaften von Buchenwäldern mit mindestens 70% lebensraumtypischen Baumartenanteil und mindestens 50% Anteil der Eichenarten und Hainbuche zusammen sind unabhängig von ihrer Größe dem LRT 9170 zuzuordnen.
• Schlucht- und Hangmischwälder der kühl- feuchten Standorte einerseits und frischer bis trocken-warmer Standorte auf Hangschutt andererseits mit mindestens 70% lebensraumtypischen Baumartenanteil und einer diagnostisch relevanten Art der Kraut- oder Strauchschicht außer Bergahorn sind unabhängig von ihrer Größe dem LRT 9180* zuzuordnen.
• Naturnahe Birken-Stieleichenbestände (Betulo-Quercetum roboris) und Buchen-Eichenmischwaldbestände auf Sand (z. B. Altmoränen, Binnendünen, altpleistozäne Sande) im Flachland sind unabhängig von ihrer Größe dem LRT 9190 zuzuordnen.
• Birken-Moorwaldbestände mit mindestens 30% lebensraumtypischen Baumartenanteil auf Moorböden mit Sphagnum-Arten, Zwergsträuchern und floristischen Elementen der Moore sind unabhängig von ihrer Größe dem LRT 91D0* zuzuordnen.
• Fließgewässer begleitende sowie quellige, durchsickerte Schwarzerlen- und Eschen-Auwälder mit mindestens 70% lebensraumtypischen Baumartenanteil und mindestens einer lebensraumtypischen frequenten krautigen Art in Tälern oder an Talhangfüßen oder Weichholzauen (Salicion albae) an regelmäßig und oft länger überfluteten Ufern größerer Flüsse sind unabhängig von ihrer Größe dem LRT 91E0* zuzuordnen.
• Mehr oder weniger regelmäßige überflutete bzw. durch Druckwasser überstaute Hartholzauenwaldbestände mit mindestens 70% lebensraumtypischen Baumartenanteil und mindestens einer lebensraumtypischen frequenten krautigen Art am Ufer großer Flüsse sind unabhängig von ihrer Größe dem LRT 91F0 zuzuordnen.
N-LRT
• Wärmeliebende Kleingehölze mit mindestens 70% lebensraumtypischen Baum- und Straucharten und mindestens einer diagnostisch relevanten frequenten Art der Strauch- oder Krautschicht sind bei Nichterfüllung der Kriterien des FFH-LRT 9150 dem LRT NAB0 - Schutzwürdige und gefährdete wärmeliebende Wälder und Gebüsche zuzuordnen.
• Kleingehölze auf Bruch-, und Sumpfstandorten mit mehr als 70% lebensraumtypischen Baumarten und mindestens einer frequenten diagnostisch relevanten Krautschichtart sowie Kleingehölze auf Moorstandorten mit <50% lebensraumtypischen Baumarten sind bei Nichterfüllung der Kriterien der FFH-LRT 91D0 oder 91E0 dem LRT NAC0 - Schutzwürdige und gefährdete Bruch-, Sumpf- und Moorwälder zuzuordnen.
• Kleingehölze auf Dünen- oder Flugsandstandorten bzw. nährstoffarmen Sandböden mit mindestens 70% lebensraumtypischen Baumartenanteil bei den Birken(misch)wäldern oder mit mindestens 10% Deckung von Sandtrockenrasen/Zwergstrauchgesellschaften in der Krautschicht bei Sandkiefern(misch)wäldern sind bei Nichterfüllung der Kriterien des FFH-LRT 9190 dem LRT NAD0 - Schutzwürdige und gefährdete Wälder auf Dünenstandorten und nährstoffarmen Sandböden zuzuordnen.
• Kleingehölze mit erkennbarer Nieder- oder Mittelwaldstruktur und mit mindestens 70% heimischem und bei Nichterfüllung der Kriterien von FFH-LRT der Wälder (91xx) dem LRT NAW0 - Schutzwürdige und gefährdete Nieder- und Mittelwälder zuzuordnen.
• Kleingehölze, die in der Aue eines Fließgewässers liegen, sind bei Nichterfüllung der Kriterien o.g. FFH-LRT, jedoch bei frequentem Vorkommen von typischen Arten in der Krautschicht, dem LRT NAX0- Schutzwürdige und gefährdete Auenwälder zuzuordnen.
• Kleingehölze in Schlucht- oder Hanglagen mit mindestens 70% lebensraumtypischen Baumartenanteil sind bei Nichterfüllung der Kriterien des FFH-LRT 9180 dem LRT NAY0 - Schutzwürdige und gefährdete Schlucht- und Hangschuttwälder zuzuordnen.
• Flächige Streuobstbestände sind ab einer Mindestanzahl von 9 hoch- oder halbstämmigen Obstbäumen unabhängig von ihrer Größe dem LRT NHK0 - Streuobstbestände zuzuordnen.

Dies sind Hinweise für die Kartierung, damit im Gelände die definitionsrelevanten Eigenschaften einer Biotoptypenfläche optimal erkannt und identifiziert werden kann.

Biogeographische Anmerkungen:

keine

Aktuelle Änderungen der Kartiermethode:
2021-09-06 Zulässige Biotopcodes "BH1", "BH2" ergänzt
2019-09-26 Zulässigen Biotopcode "AU0" ergänzt
2018-02-05 grundlegende Überarbeitung zur Anpassung an das Landesnaturschutzgesetz NRW
2013 Zusammenführung der LRT: NBA0, NBB0, NBE0, NBH0 und NBD0 zu NB00

Biotopkataster - Kartierung:
Kartiergegenstand ist der Lebensraumtyp inkl. begleitender Graben- bzw. Saumstrukturen.
Für alle FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete und für NSG-würdige Biotope werden alle „Schutzwürdigen und gefährdeten Kleingehölze“ inkl. Alleen und Einzelbäumen im BK-Dokument aggregiert, sofern sie zum gleichen Hauptcode gehören.
Die Erfassung der „Schutzwürdigen und gefährdeten Kleingehölze“ zur Begründung eines schutzwürdigen Biotops erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder dem Schutzzielkonzept bzw. den jeweiligen Kartiervorgaben des LANUV. In diesem Fall werden die LRT-Ausbildungen im Biotopkatasterdokument mit dem LRT-Biotoptyp erfasst und mit einer Artenliste im Biotopkatasterdokument (BK-Objekt) abgelegt. Die Arten der Baumschicht(en) und Strauchschicht sind in jedem Fall schichtspezifisch zu erfassen.
Alleen sind dem Alleenkataster zuzuführen.

Biotoptypenkartierung

• in FFH-Gebieten, Naturschutzgebieten, Geschützten Biotopen, NSG-würdigen Biotopen:
Der Lebensraumtyp „Kleingehölze“ wird innerhalb von FFH-Gebieten, Naturschutzgebieten und naturschutzwürdigen Biotopen einer Biotoptypenkartierung unterzogen.
• in Maßnahmenkonzepten (MAKO)
In MAKO erfolgt die Biotoptypenkartierung mit dem Ziel der Ableitung von Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen.
Die Vorkommen von Landschaftsbild prägenden Kopf- und Einzelbäumen sowie von Uraltbäumen sind in der Regel punktförmig zu erheben, um die darunter befindliche Fläche ggfs. entsprechend berücksichtigen zu können.
Außerhalb von Wäldern wird grundsätzlich flächendeckend kartiert. Bei Wäldern erfolgt eine BT-Kartierung in der Regel nicht flächendeckend, sondern beinhaltet eine normale BT-Kartierung der Lebensraumtypen gemäß FFH- Richtlinie und der §§ 30/42/39 – Biotope sowie eine im Aufwand reduzierte Erfassung von „Entwicklungsflächen“. Unter Entwicklungsflächen werden Bereiche jenseits von LRT und §§ 30/42-Biotoptypen verstanden, in denen innerhalb des Planungszeitraumes Maßnahmen zur Entwicklung in Richtung LRT oder §§ 30/42 Biotop durchgeführt werden sollen/können. In den Entwicklungsflächen werden nur der jeweilige Haupt-Biotoptyp und die vorkommenden Wuchsklassen erfasst, um daraus Handlung steuernde Schlüsse ziehen zu können. Bei allen BT sind auch Beeinträchtigungen zu erfassen und gemäß Arbeitsanleitung zu codieren. In den Wald- BT der Lebensraumtypen ist im Rahmen der Bewertung des Erhaltungszustandes die jeweils bestimmende Wuchsklasse aufzunehmen, die den Charakter des jeweiligen BT ausmacht. Gleichzeitig sollen naturschutzfachliche Maßnahmenvorschläge festgehalten werden. Nähere Einzelheiten zum Vorgehen enthalten die zu den Fachthemen bereitgestellten Arbeitsanleitungen und EDV-Benutzerhandbüchern.
• in ÖFS-Flächen:
Auf ÖFS-Untersuchungsflächen werden alle vorkommenden Biotoptypen flächenscharf erfasst und kartiert. Benachbarte unterschiedliche Strukturtypen desselben Biotoptyps werden gesondert erfasst. Die Erfassung von Biotopkomplexen bzw. Kettenbiotopen ist nicht zulässig. Weitere Strukturparameter, die immer erhoben werden müssen, sind:
- Biotopwert
- Bestandesstrukturen
- Sonderstrukturen (aus historischer Nutzung)
- Nutzungseigenschaften
- Wuchsklassen
- Wasserhaushalt
- Sonderstandort
- Beeinträchtigungen
- Maßnahmen
- Deckung der Pflanzenarten, getrennt nach 1.- und 2. Baum- Strauch- und Krautschicht

Im Biotopmonitoring (BM) wird dieser Lebensraumtyp aufgrund seiner Häufigkeit nicht erfasst.

Alle Wälder gehören nicht zur Agrarlandschaft und werden daher im Rahmen des High Nature Value Farmland- Indikators (HNV) mit 0 bewertet.
Ausnahme: Kleingehölze < 1 Hektar können in ihrer Ausprägung als „Feldgehölze“ gezählt werden. Sie gehören damit zur Agrarlandschaft.

LINK zur Kartieranleitung ÖFS/BM:
http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/web/babel/media/oefs-erhebungsb%C3%B6gen.zip

LINK zur Bewertungsmatrix:
https://www.lanuv.nrw.de/natur/eingriffsregelung/numerische-bewertung-von-biotoptypen/