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Wie und von wem werden Landschaftspläne aufgestellt?
Der Landschaftsplan wird vom Kreis bzw. der kreisfreien Stadt aufgestellt. Je nach Verwaltungsorganisation des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt sind Planersteller meist die untere Landschaftsbehörde oder das Planungsamt.
Planerische Vorgaben und Grundlagen des Landschaftsplans sind:
- der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der vom LANUV erarbeitet wird (§ 15a Abs. 2 LG)
- die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung für das Plangebiet
- Bauleitpläne, städtische Satzungen sowie
- planerische Festsetzungen der Fachbehörden.
Das Aufstellungsverfahren richtet sich nach dem Landschaftsgesetz. Die einzelnen Schritte zur Aufstellung sehen folgendermaßen aus:
Aufstellung des Landschaftsplans (§ 27 LG)
- Aufstellungsbeschluss des Trägers der Landschaftsplanung (Kreise, kreisfreie Städte)
- ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Erarbeitung des Planentwurfs
Der Landschaftsplan besteht aus:
- der Entwicklungskarte
- der Festsetzungskarte
- den textlichen Darstellungen, Festsetzungen sowie Erläuterungen
- der Begründung mit dem Umweltbericht
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB) (§ 27a LG)
- frühstmögliche Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (z.B. das LANUV) und von der Planung berührt werden können
- Stellungnahme der TÖB; Mitteilung beabsichtigter, eingeleiteter Planungen und Maßnahmen mit Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet sowie Anregungen und Bedenken
Bürgerbeteiligung (§ 27b LG)
- Öffentliche Unterrichtung der Bürger über die allgemeinen Ziele und Grundsätze und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, Gelegenheit für die Bürger zur Äußerung und Erörterung
Öffentliche Auslegung (§ 27c LG)
- Auslegungsbeschluss des Trägers der Landschaftsplanung
- Auslegung des Planentwurfs nach ortsüblicher öffentlicher Bekanntmachung von mindestens 1 Monat, Bürger erhalten hierbei erneut die Gelegenheit Bedenken und Anregungen zu äußern und sich in die Planung einzubringen
- Unterrichtung der TÖB über die Auslegung
- Prüfung der fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen, ggf. Änderung/Ergänzung des Landschaftsplans
- Ggf. erneute öffentliche Auslegung, wenn Änderungen und Ergänzungen vorgenommen werden, die die Grundzüge der Planung berühren
Anzeige des Landschaftsplans (§ 28 LG)
- Anzeige des Landschaftsplans bei der Höheren Landschaftsbehörde (Bezirksregierung) mit der Vorlage der nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen
- 3-monatige Frist der Höheren Landschaftsbehörde zur Prüfung des Landschaftsplans auf Verletzungen bezüglich von Rechtsvorschriften, zum Inhalt und Aufstellungsverfahren
Inkrafttreten des Landschaftsplans (§ 28a LG)
- ortsübliche Bekanntmachung über Durchführung des Anzeigeverfahrens und die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans durch den Planungsträger
- Inkrafttreten des Landschaftsplans mit der Bekanntmachung
Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans (§ 29 LG)
- die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch für seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung
- Darstellungen und Festsetzungen eines Landschaftsplans werden durch rechtsverbindliche widersprechende Festsetzungen von Bebauungsplänen und kommunalen Satzungen - soweit der Planungsträger der Landschaftsplanung nicht widerspricht - aufgehoben
- bei einer Änderung der zugrunde liegenden Ziele der Raumordnung ist der Landschaftsplan zu ändern oder neu aufzustellen.